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Die Satzung
des Vereins für Naturkunde in Osthessen e. V.
angenommen in der Mitgliederversammlung am 25.02.2016
Präambel Der 1969
gegründete Verein für Naturkunde in Osthessen e. V. (VNO) steht in einer
150-jährigen Tradition der Erforschung der osthessischen Heimat. Er
führt die Arbeit des Vereins für Naturkunde zu Fulda (VNF) fort, der
1865 gegründet wurde und über 70 Jahre eigenständig bestand, und
verwaltet dessen aus Sammlungen und Publikationen bestehendes Erbe.
§ 1
Name, Sitz,
Geschäftsjahr, Zweck und Aufgaben, Gemeinnützigkeit
Der Verein ist
im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Zweck des
Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, der Volks- und
Berufsbildung, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der
Landschaftspflege.
Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
§ 2
Selbstlose
Tätigkeit
Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§ 3
Verwendung der
Mittel
Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Vorstandsmitglieder und Funktionsträger können für ihre grundsätzlich
ehrenamtliche Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Die Höhe
der Vergütung wird durch einen Vorstandsbeschluss festgelegt.
§ 4
Keine Begünstigung
Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Verwendung des
Vermögens bei Auflösung des Vereins
§ 6
Mitgliedschaft
1.
Mitglieder können natürliche oder
juristische Personen werden. Minderjährige bedürfen zur
Beitrittserklärung der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
2.
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist an
den Vorstand zu richten, der über den Antrag entscheidet. Gegen seinen
Beschluss ist Beschwerde bei der Mitgliederversammlung zugelassen. Von
den Mitgliedern wird ein jährlicher Beitrag erhoben.
3.
Personen, die sich besonders um den
Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Über die
Ernennung von Ehrenmitgliedern bestimmt der Vorstand mit einstimmigem
Beschluss.
4.
Zur wissenschaftlichen Beratung und zur
Pflege der wissenschaftlichen Beziehungen können natürliche oder
juristische Personen um korrespondierende Mitgliedschaft angefragt
werden. Korrespondierende Mitglieder sind von der Beitragszahlung
befreit.
5.
Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod
des Mitglieds oder mit dessen Austritt. Er muss schriftlich beim
Vorstand erklärt werden.
6.
Mitglieder, die sich vereinsschädigend
verhalten, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den
Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Darüber hinaus können Mitglieder ausgeschlossen werden, die trotz
Mahnung ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen.
1.
Die Mitgliederversammlung
§ 8
Mitgliederversammlung
1.
Der Mitgliederversammlung als dem
obersten Organ des Vereins obliegt die Gesamtplanung und die Bestimmung
der Richtlinien der Arbeit.
Insbesondere kommen ihr zu:
2.
Die Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden
schriftlich mit Brief oder per E-Mail einberufen. Sie finden bei Bedarf,
mindestens einmal jährlich statt. Zehn Prozent der Mitglieder können
unter Angabe der Gründe jederzeit die Einberufung der
Mitgliederversammlung verlangen. Die Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, wenn sie unter Angabe einer Tagesordnung mit einer Frist
von vier Wochen einberufen ist. 3.
Der 1. Vorsitzende, oder in dessen Vertretung der 2. Vorsitzende
des Vereins, führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung.
4.
Über die Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu
unterschreiben ist.
5.
Anträge auf Satzungsänderung müssen den
Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugehen.
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden
Mitglieder.
1.
Der Vorstand besteht aus:
·
dem 1. Vorsitzenden
·
dem 2. Vorsitzenden
·
dem Schatzmeister
·
dem Schriftführer
·
dem Schriftleiter der Vereinszeitschrift
·
weiteren gewählten Beisitzern
Der
Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem
2. Vorsitzenden. Sie vertreten einzeln.
Die Personen des Vorstandes werden auf
drei Jahre gewählt und sind bei Abstimmungen gleich stimmberechtigt.
Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird dessen Aufgabe
bis zur nächsten Mitgliederversammlung von den übrigen
Vorstandsmitgliedern wahrgenommen. Scheiden mehr als drei
Vorstandsmitglieder aus, so ist eine Nachwahl innerhalb von 8 Wochen
erforderlich.
2.
Der Vorstand ist zuständig für:
§ 10
Auflösung
§ 11
Arbeitskreise Insbesondere
sollen in den Bereichen Astronomie, Botanik, Entomologie,
Geologie/Paläontologie, Ornithologie und Zoologie Arbeitskreise angeregt
werden. Die Leiter der Arbeitskreise sollen den Vorstandssitzungen
beiwohnen. Sind in den o. a. Bereichen keine Arbeitskreise aktiv, kann
der Vorstand bei Fachfragen fachlich kompetente Vereinsmitglieder zur
Beratung hinzuziehen.
§ 9
Vorstand
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